Rechtliches

AGB

1. Allgemeines

1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie unter Einhaltung der im Angebot vereinbarten Leistungen.

1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungsumfang

2.1. Der AN erbringt für den AG Dienstleistungen im Bereich der teilautomatisierten Direktansprache und ggf. des Performance-Recruitings. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der AN nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere kann der AN lediglich den Erfolg bestimmter Recruiting-Maßnahmen anhand von Erfahrungswerten prognostizieren. Dem AG ist bewusst, dass ein diesbezüglicher Erfolg auch wegen diverser weiterer Parameter und externer Faktoren, die Einfluss auf Recruiting haben können, von dem AN nicht geschuldet wird.

Der AN wird entsprechend dem jeweiligen Angebot für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach den gültigen Pauschalsätzen vom AN vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

3.2. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

3.3. Der AN ist verpflichtet, die zur Einrichtung der Dienstleistungen vom AG erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.4. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.5. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Dazu zählt: die Gewährleistung von Rückmeldungen auf Anfragen innerhalb von 2 Werktagen; das Wahrnehmen von Erstgesprächen mit Interessenten, welche durch den AN generiert wurden.

Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

3.6. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht und das Vertragsverhältnis kann vom AN beendet werden.

Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.7.   Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

4. Change Requests

4.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Zusage beider Vertragspartner bindend.

5. Leistungsstörungen

5.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

5.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

5.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

5.4. Sollte die Besetzung der zu Beginn festgelegten Stelle aus Gründen, die der AN nicht beeinflussen kann und die er proaktiv dem AG mitgeteilt hat, nicht möglich sein, und hat der AG diese Gründe nicht adressiert, so ist es dem AG nicht gestattet, die Stelle nach einer aktiven Suche von sechs Monaten zu tauschen oder grundlegende Neuausrichtungen auszuführen.

6. Haftung

6.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

6.2. Die Haftung für mittelbare Schäden –  wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

6.4. Sofern der Auftragnehmer die Dienstleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.

7. Vergütung

7.1. Die Preise, die von der prodigy Consulting GmbH angegeben und mitgeteilt werden, sei es fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich, verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7.2. Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt sofort nach Rechnungserteilung, und zwar grundsätzlich per Rechnung. Die Vergütung unserer Dienste ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, unser Angebot ist anderslautend. Eine uns erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

7.3. Die prodigy Consulting GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße, die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung nach erfolgreichem Lastschrifteinzug aus.

7.4. Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen an die prodigy Consulting GmbH zu überweisen.

7.5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

7.6. Die Leistungserbringung der prodigy Consulting GmbH erfolgt zu den im Hauptvertrag mit dem Kunden festgelegten Zeitpunkten.

7.7. Der Kunde ist bis auf anderslautende Vereinbarung mit der prodigy Consulting GmbH vorleistung-verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig.

7.8 Sollte der Kunde mehrere Personen, als im Angebot vereinbart, einstellen. Wird für jede weitere Einstellung daraus, die Hälfte des Stellenpreises aus dem Angebot fällig.


8. Höhere Gewalt

8.1.   Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

9. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

9.1.  Der AN hält an allen Bildern, Videos, Texten, Webinaren, Datenbanken etc., die von dem AN veröffentlicht werden (z.B. auf Facebook oder auf passwortgeschützten Plattformen), ausschließliche Urheberverwertungsrechte. Jegliche Nutzung dieser Inhalte ist ohne Zustimmung des AN nicht gestattet.

9.2.  Der AN hält an allen Bildern, Videos, Texten, Webinaren, Datenbanken, etc., die von dem AN für den AG im Rahmen der gemeinsam vereinbarten Dienstleistung erbrachten Inhalte, ausschließliche Urheberverwertungsrechte. Der AG erhält ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug von dem AN für ihn erstellten Inhalte. Dieses Nutzungsrecht dient der Durchführung des individuell mit dem AG geschlossenen Vertrags.

9.3.  Der AN hat darüber hinaus das Recht, für den AG erstellte Bilder, Videos, Texte, Webinare, Datenbanken und weitere von dem AN für den AG erstellte Inhalte im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für eigene Werbezwecke öffentlich zu verwenden. Dieses Recht besteht auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit mit dem AG dauerhaft.

9.4.  Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des AN sowie von Urheberrechten des AN werden zivilrechtlich immer verfolgt und strafrechtlich bei der zuständigen Ermittlungsbehörde zur Anzeige gebracht.

9.5.  Der AG erhält kein Nutzungsrecht in Bezug auf Werbetexte / Anzeigen, die von dem AN auf Webseiten des AN oder innerhalb von Foren / Gruppen veröffentlicht sind.

10. Laufzeit des Vertrages

10.1.   Das Ziel des AN ist die Besetzung jeder Stelle innerhalb von 8 Wochen nach dem Go-Live der Stellenausschreibung. Sollte die jeweilige Stelle nicht innerhalb von 8 Wochen besetzt sein, setzt prodigy die Maßnahmen hinsichtlich dieser Stelle ohne zusätzliche Kosten um bis zu 10 Monate fort. Diese Besetzungsgarantie greift für jede ausgeschriebene Stelle und endet sobald eine Einstellung erfolgt ist, spätestens jedoch nach 8 Wochen und zehn Monaten. Als Einstellung gilt die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags.

10.2.   Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund per E-Mail oder telefonisch vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

10.3.   Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

10.4.   Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

11. Datenschutz / Geheimhaltung

11.1.   Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

11.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.

12. Geheimhaltung

12.1.   Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

12.2.   Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

13. Sonstiges

13.1.   Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

13.2.   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

13.3.   Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

13.4.   Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

Der Gerichtsstand ist in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals explizit zu vereinbaren.

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts-Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren deutsches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

Stand: April 2024